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BFH Beschluss v. - IV B 90/08

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, AO § 193 Abs. 1, AO § 193 Abs. 2 Nr. 1, AO § 393 Abs. 1 Satz 1

Die Anordnung einer Außenprüfung steht in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit einer gleichzeitig angeordneten Lohnsteueraußenprüfung; Einleitung eines Strafverfahrens hindert nicht die Durchführung einer Betriebsprüfung

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 4 Nr. 1
QAAAD-31889

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