Zustimmung einer Sprungklage; keine Entscheidung über die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens, da die Sprungklage als ein im Zeitpunkt der Klageerhebung eingelegter Einspruch zu behandeln ist
Leitsatz
Eine Anfechtungsklage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu befinden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Stimmt die Behörde nicht oder nicht fristgerecht zu, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln. § 45 Abs. 3 FGO bewirkt, dass die Sprungklage als ein im Zeitpunkt der Klageerhebung eingelegter Einspruch zu behandeln ist, wodurch die Rechtshängigkeit der Klage rückwirkend beseitigt wird. In einem solchen Fall ist über die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht zu entscheiden, weil ein solches Verfahren nicht rechtshängig war.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 44 Nr. 1 HFR 2010 S. 61 Nr. 1 WAAAD-31903