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BFH Urteil v. - VIII R 57/07

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1

Versicherungsleistungen, die als Ausgleich für ein zerstörtes oder gestohlenes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gezahlt werden, als Betriebseinnahme; Abzug der Versicherungsprämie als Betriebsausgabe

Leitsatz

Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (hier: Personenkraftwagen) zerstört oder gestohlen, stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen dar, wenn der Versicherungsfall betrieblich veranlasst war. Diese betriebliche Veranlassung der Einnahme wird nicht durch eine Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken in Zweifel gezogen.
Die Versicherungsleistung ist nicht nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits aufzuteilen.
Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört, beschädigt oder durch Diebstahl entzogen werden, stellen betriebliche Risiken dar.
Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes und im Schadensfall verwirklichtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen.
Ist ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistung) nicht steuerbar sind.
Deckt eine Versicherung auch private Risiken ab, kann sie nur in dem Umfang als Betriebsausgabe abgezogen werden, in dem sie ein betriebliches Risiko abdeckt.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 331 Nr. 6
EStB 2010 S. 13 Nr. 1
KÖSDI 2010 S. 16947 Nr. 5
GAAAD-31904

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