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BMF - IV C 5 - S 2378/09/10004 BStBl 2009 I S. 1313

Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010; Erstmalige Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer

Bezug:

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Das Ausstellungsschreiben für die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 vom (, DOK 2009/0176253, BStBl 2009 I S. 902) weist darauf hin, dass kraft Gesetzes das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben gesondert mitteilt (§ 41b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 grundsätzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers (§ 139b AO) zu verwenden.

Zur erleichterten Übernahme der steuerlichen Identifikationsnummer in das Lohnkonto kann der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben (§ 41b Absatz 2 Satz 5 bis 8 EStG). Diese Anfragemöglichkeit kann voraussichtlich erst ab April 2010 zur Verfügung gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum unter Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = elektronische Transfer-Identifikatio...

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