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BVerfG Beschluss v. - 2 BvL 4/07

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 100 Abs.1FGO § 65 Abs. 1

Kindergeldausschluss für geduldete Ausländer - Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmässigkeit von § 62 Abs. 2 EStG

Leitsatz

1. Die Vorlage der Frage, ob § 62 Absatz 2 des EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom (BGBl I 2006, S. 2915, 2916) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 EStG) ist unzulässig. Es mangelt an Ausführungen zum Aufenthalt der Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitraum und bei der Darlegung der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm.

2. In der Klageschrift ist eine ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben und zwar nicht nur für den Zeitpunkt der Klageerhebung, Der Kläger hat auch dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe des tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt. Im Vorlageverfahren wäre deshalb darzulegen gewesen, weshalb die Klage zulässig ist, obwohl hier nach den Bekundungen des Prozessbevollmächtigen, der keinen Kontakt zur Klägerin mehr hat, über deren Aufenthalt lediglich bekannt ist, dass sie verzogen sei, aber immer noch in der Bundesrepublik Deutschland lebe.

(Leitsätze nicht amtlich)

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 153 Nr. 1
HFR 2010 S. 174 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 49/2009 S. 3778
EAAAD-32437

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