Kindergeldausschluss für geduldete Ausländer -
Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmässigkeit von
§ 62 Abs. 2
EStG
Leitsatz
1. Die Vorlage der Frage, ob § 62 Absatz 2 des EStG i. d. F. des
Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld,
Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom (BGBl I 2006, S.
2915, 2916) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die Gewährung
von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus
humanitären Gründen von über drei Jahren noch von
zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Absatz
2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 EStG) ist unzulässig. Es mangelt an
Ausführungen zum Aufenthalt der Klägerin im entscheidungserheblichen
Zeitraum und bei der Darlegung der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten
Norm.
2. In der Klageschrift ist eine ladungsfähige Anschrift des
Klägers anzugeben und zwar nicht nur für den Zeitpunkt der
Klageerhebung, Der Kläger hat auch dafür Sorge zu tragen, dass er
durch die Angabe des tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes
für das Gericht erreichbar bleibt. Im Vorlageverfahren wäre deshalb
darzulegen gewesen, weshalb die Klage zulässig ist, obwohl hier nach den
Bekundungen des Prozessbevollmächtigen, der keinen Kontakt zur
Klägerin mehr hat, über deren Aufenthalt lediglich bekannt ist, dass
sie verzogen sei, aber immer noch in der Bundesrepublik Deutschland
lebe.
(Leitsätze nicht
amtlich)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 153 Nr. 1 HFR 2010 S. 174 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 49/2009 S. 3778 EAAAD-32437