Gesetze: GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3; TVG § 4; TVG § 4; TVG § 4; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1; Gemeinsamer MTV für Arbeiter und Angestellte in der weiterverarbeitenden Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom i.d.F. vom § 2; MTV für Arbeiter und Angestellte in der weiterverarbeitenden Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom § 2; MTV für Arbeiter und Angestellte in der weiterverarbeitenden Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom § 37; MTV für Arbeiter und Angestellte in der weiterverarbeitenden Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom § 38; Entgeltrahmenabkommen vom § 13
Leitsatz
1. Nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG infolge eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband gelten die Tarifverträge gemäß der in § 3 Abs. 3 TVG geregelten Nachbindung unmittelbar und zwingend bis zur Beendigung des Tarifvertrages weiter.
2. Die Nachbindung an einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG endet mit jeder Änderung der durch den betreffenden Tarifvertrag normierten materiellen Rechtslage. Eine solche kann durch die Änderung des betreffenden Tarifvertrags erfolgen. Sie kann aber auch in der Vereinbarung einer auf den Tarifinhalt einwirkenden Tarifnorm in einem neuen Tarifvertrag liegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2009 S. 1581 Nr. 30 BB 2009 S. 2589 Nr. 48 BB 2010 S. 59 Nr. 1 DB 2009 S. 2612 Nr. 48 NJW 2010 S. 2235 Nr. 30 PAAAD-32468