1. Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, kann nach der Insolvenzeröffnung die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht mehr betrieben werden (§ 89 Abs. 1 InsO). Die Ausnahme von dem generellen Vollstreckungsverbot in § 114 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO betrifft nur die während des Insolvenzverfahrens neu entstehenden laufenden Unterhaltsansprüche.
2. Wird dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, kann auch in der Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht betrieben werden. Dem steht das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO entgegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2009 S. 2141 Nr. 40 DB 2009 S. 2668 Nr. 49 NJW 2010 S. 253 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2009 S. 3088 StBW 2010 S. 185 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2009 S. 825 DAAAD-32485