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BGH Beschluss v. - IX ZB 294/08

Gesetze: GVG § 119 Abs. 1

Leitsatz

Wird im ersten Rechtszug neben dem in der Klageschrift angegebenen ausländischen Wohnsitz des Beklagten im Blick auf die Zuständigkeit des Gerichts auch ein inländischer Wohnsitz in den Raum gestellt, so ist die unbeanstandete ausländische Anschrift, unter der dem Beklagten die Klage auf Veranlassung des Klägers tatsächlich zugestellt wurde, für die Bestimmung des Berufungsgerichts maßgeblich.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 1078 Nr. 15
WM 2010 S. 285 Nr. 6
MAAAD-32511

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