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BFH Urteil v. - XI R 56/07

Gesetze: AO § 152, AO § 45 Abs. 1, AO § 122, AO § 124, AO § 126, AO § 130, AO § 5

Keine Rücknahme eines Verspätungszuschlags wegen Eintritts einer Gesamtrechtsnachfolge; Ablehnung der Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts nicht ermessensfehlerhaft

Leitsatz

Ein Verspätungszuschlag ist kein Zwangsgeld im Sinne der §§ 328, 329 AO. Er ist ein Druckmittel eigener Art, das den ordnungsgemäßen Gang des Besteuerungsverfahrens sicherstellen soll.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist nicht deswegen zwingend zurückzunehmen, weil Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist und der Steuerpflichtige, dessen Verhalten die Festsetzung veranlasst hat, nicht weiterhin als Schuldner in Anspruch genommen werden kann.
Die Erhebung des gegen einen Rechtsvorgänger festgesetzten Verspätungszuschlags führt auch dann nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis, wenn der Rechtsnachfolger die bisher versäumten Erklärungspflichten nunmehr unverzüglich erfüllt.
Die Ablehnung der Rücknahme eines (rechtswidrigen) unanfechtbaren Verwaltungsakts ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Betroffene die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt hätte vorbringen können.
Mit dieser Begründung kann das Finanzamt eine Rücknahme nur dann nicht ablehnen, wenn vom Adressaten des Verwaltungsakts die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls billigerweise nicht erwartet werden konnte.
Die in § 130 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient grundsätzlich ebenso wenig wie der Erlass dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 7 Nr. 1
BFH/NV 2010 S. 12 Nr. 1
YAAAD-32799

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