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BFH Urteil v. - I R 106/08

Gesetze: AO § 193, AO § 194, AO § 196, GG Art. 3, GG Art. 13, StPO § 98

Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern bei Rechtsanwälten und Steuerberatern; materiell-rechtliches Verwertungsverbot von Prüfungsfeststellungen bei Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Bereichs des Steuerpflichtigen

Leitsatz

Die Verwaltungsregelungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BpO 2000 dienen nicht nur der sinnvollen Nutzung der begrenzten Prüfungskapazitäten, sondern auch der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Sie sind deshalb als Selbstbindung der Verwaltung bei der Ermessensausübung auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten.
Im Besteuerungsverfahren besteht kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. Jedoch kann ein sog. qualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot anzunehmen sein, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt hat. Die auf diese Weise ermittelten Tatsachen sind schlechthin und ohne Ausnahme unverwertbar; der Verstoß kann nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden.
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern bei Rechtsanwälten und Steuerberatern kann durch den Ermittlungszweck gerechtfertigt sein.
Im Streitfall rechtfertigte es der Ermittlungszweck angesichts des begründeten Verdachts einer engen Verschränkung der Tätigkeit des Verdächtigen als Steuerberater und zugleich faktischer Geschäftsführer einer GmbH, die Ermittlungen auch im Bereich der steuerberatenden Tätigkeit des Verdächtigen auf Umstände zu erstrecken, die einen Bezug zur GmbH hatten.

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 14 Nr. 1
BFH/NV 2010 S. 5 Nr. 1
HFR 2010 S. 333 Nr. 4
PAAAD-32805

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