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BFH Urteil v. - VI R 54/08

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2,EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Erhöhungsbetrag einer an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu zahlenden Umlage kein Arbeitslohn; Zahlungen des Arbeitgebers an ein umlagefinanziertes Versorgungssystem in voller Höhe Arbeitslohn

Leitsatz

Zahlungen des Arbeitgebers an ein umlagefinanziertes Versorgungssystem, das der Zukunftssicherung der Arbeitnehmer dient, führen grundsätzlich in voller Höhe zu Arbeitslohn. Der Annahme von Arbeitslohn steht unter solchen Umständen auch nicht entgegen, dass nicht der Arbeitgeber selbst derartige Umlagezahlungen erbringt, sondern ein Dritter.
Arbeitslohn liegt auch dann vor, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Dritter dem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt und die Darlehenshingabe im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.
Der vom Bundeseisenbahnvermögen für einen zusatzversicherten Arbeitnehmer übernommene Erhöhungsbetrag einer an die Bundesversicherungsanstalt zu zahlenden Umlage ist kein Arbeitslohn.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 30 Nr. 1
HFR 2010 S. 168 Nr. 2
SAAAD-32817

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