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BMF - IV C 4 - S 2285/07/0005 BStBl 2009 I S. 1323

Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab

Bezug:

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung mit Wirkung ab überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

Antigua und Barbuda: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,

Äquatorialguinea: von Gruppe 4 nach Gruppe 2,

Belize: von Gruppe 3 nach Gruppe 4,

Estland: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Griechenland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,

Israel: von Gruppe 1 nach Gruppe 2,

Jamaika: von Gruppe 3 nach Gruppe 4,

Kasachstan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Montenegro: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Neuseeland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,

Palau: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,

Serbien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Slowakische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Suriname: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Zypern: von Gruppe 2 nach Gruppe 1.

Die Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 9c Absatz 3 Satz 2, des § 32 Absatz 6 Satz 4, des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 3 EStG sind mit Wirkung ab wie folgt anzusetzen:


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in voller Höhe
mit 3/4
mit 1/2
mit 1/4
Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person
1
2
3
4
Andorra
Äqu...

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