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Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab
Bezug:
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung mit Wirkung ab überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
Antigua und Barbuda: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,
Äquatorialguinea: von Gruppe 4 nach Gruppe 2,
Belize: von Gruppe 3 nach Gruppe 4,
Estland: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Griechenland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,
Israel: von Gruppe 1 nach Gruppe 2,
Jamaika: von Gruppe 3 nach Gruppe 4,
Kasachstan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Montenegro: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Neuseeland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,
Palau: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,
Serbien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Slowakische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Suriname: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Zypern: von Gruppe 2 nach Gruppe 1.
Die Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 9c Absatz 3 Satz 2, des § 32 Absatz 6 Satz 4, des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 3 EStG sind mit Wirkung ab wie folgt anzusetzen:
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in voller Höhe | mit
3/4 | mit
1/2 | mit
1/4 |
Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen bzw. der
unterhaltenen Person | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
Andorra | Äqu... | ||