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OFD Magdeburg - InvZ 1460 - 2 - St 221

Änderung eines Investitionszulagenbescheides im Fall von Subventionsbetrug durch analoge Anwendung der Änderungsvorschriften derAbgabenordnung;
(EFG 2009 S. 808)

Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in dem o. g. Urteil entschieden, dass die Änderungssperre gemäß § 173 Abs. 2 AO selbst dann gilt, wenn Subventionsbetrug in Bezug auf Investitionszulage vorliegt. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 geregelte entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO für Steuervergütungen reiche nicht aus, um im Fall des Subventionsbetruges die Änderungssperre aufzuheben.

Die Entscheidung widerspricht der Verwaltungsauffassung, dass bei Subventionsbetrug in Bezug auf Investitionszulage die Änderungsvorschriften der AO wie bei Steuerhinterziehung analog anzuwenden sind.

Der BFH hat die Rechtsfrage, ob die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO auch bei Vorliegen eines Subventionsbetruges i. S. v. § 264 StGB aufgehoben werden kann, zwar noch nicht ausdrücklich entschieden (vgl. , BFH/NV 2005 S. 1609, Haufe-Index: 1391530). Er hat aber bereits für die Anwendung des § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers) und des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (Verlängerung der Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern) entschieden, dass Subventionsbetrug in Bezug auf Investitionszulage abgabenrechtlich wie ein Fall der Steuerhinterziehung zu behandeln ist (BStBl. 1999 II S. 670BStBl. 1997 II S. 827

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