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BMF - IV A 3 -S 0338/07/10010 BStBl 2009 I S. 1319

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO§ 69 Abs. 2 FGO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

In Abschnitt I Nummer 1 und in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe c des (BStBl 2009 I S. 510) wird jeweils die Anweisung zur Erläuterung des Umfangs der Vorläufigkeit wie folgt gefasst:

„Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch Anwendung bzw. Auslegung des einfachen Rechts entscheidet …”

II.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des und § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) bzw. § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) betreffende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach dem (BStBl 2009 II S. 884) werden Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen, durch die Versagung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) nicht in ihren Grundrechten ...

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