Befugnis der Mitgliedstaaten, die Tätigkeiten von
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Art. 13 und 28 der
Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten zu
behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt
obliegen
Leitsatz
1. Die Mitgliedstaaten
müssen eine ausdrückliche Regelung vorsehen, um sich auf die in Art.
4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehene Befugnis berufen zu
können, die Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen
Rechts, die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit
sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der
öffentlichen Gewalt obliegen.
2. Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie
Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen
der öffentlichen Gewalt obliegen, gelten nicht nur dann als
Steuerpflichtige, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige aufgrund des
Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 oder 4 zu größeren Wettbewerbsverzerrungen
zulasten ihrer privaten Wettbewerber führen würde, sondern auch dann,
wenn sie derartige Verzerrungen zu ihren eigenen Lasten zur Folge
hätte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2017 II Seite 873 FAAAD-33037