Entgeltliche Übertragung eines Bestands von
Lebensrückversicherungsverträgen an eine in einem Drittstaat
ansässige Person
Leitsatz
1. Eine von einer in einem
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft vorgenommene entgeltliche
Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen
auf ein in einem Drittstaat ansässiges Versicherungsunternehmen, durch die
dieses Unternehmen alle Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen mit
Zustimmung der Versicherungsnehmer übernommen hat, stellt weder einen
unter die Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und 13 Teil B
Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage noch einen unter Art. 13 Teil B Buchst. d
Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3 dieser Richtlinie fallenden Umsatz dar.
2. Bei einer entgeltlichen Übertragung eines Bestands von 195
Lebensrückversicherungsverträgen wirkt sich der Umstand, dass nicht
der Zessionar, sondern der Zedent für die Übernahme von 18 dieser
Verträge ein Entgelt – nämlich durch Ansetzung eines negativen
Wertes – entrichtet, auf die Beantwortung der ersten Frage nicht
aus.
3. Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin
auszulegen, dass er auf eine entgeltliche Übertragung eines Bestands von
Lebensrückversicherungsverträgen wie die im Ausgangsverfahren
fragliche nicht anwendbar ist.