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BGH Beschluss v. - VIII ZB 97/08

Gesetze: GG Art. 2; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130; ZPO § 234; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1

Leitsatz

Erteilt ein Rechtsanwalt einer bis dahin sorgfältig arbeitenden Büroangestellten die konkrete Einzelanweisung, einen von ihm unterzeichneten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorab an das Berufungsgericht zu faxen, ist es ihm nicht als Organisationsverschulden anzurechnen, wenn die Angestellte dieser Weisung zwar nachkommt, dabei aber die zusätzlich bestehende, durch die Einzelanweisung nicht außer Kraft gesetzte allgemeine Anweisung missachtet, bei Faxsendungen - insbesondere bei fristgebundenen Schriftsätzen - den Versand des Schriftstücks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes zu überprüfen.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 998 Nr. 14
NAAAD-33095

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