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BGH Urteil v. - VIII ZR 7/09

Gesetze: BGB § 13

Leitsatz

Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2010 S. 364 Nr. 5
NJW 2009 S. 3780 Nr. 52
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2009 S. 3249
ZIP 2010 S. 334 Nr. 7
HAAAD-33097

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