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BFH Urteil v. - X R 21/07

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 12 Nr. 1

Aufwendungen für eine sog. Praxisausfallversicherung keine Betriebsausgaben

Leitsatz

Aufwendungen für eine Praxis-Ausfallversicherung, die den privaten Lebensführung des Betriebsinhabers zuzurechnenden krankheitsbedingten Ausfall abdeckt, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistung gehört nicht zu den steuerbaren Einkünften.
Deckt die Praxis-Ausfallversicherung hingegen einen Schaden ab, der durch Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle des Betriebsinhabers, durch Beschädigung oder Zerstörung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Feuer, Sturm/Hagel, Leitungswasser sowie durch Einbruch/Diebstahl oder Quarantäne entsteht, sind die darauf entfallenden Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abzugsfähig. Versicherungsleistungen für den Ersatz solcher Schäden gehören zu den steuerbaren Einkünften.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 192 Nr. 2
DStRE 2010 S. 1 Nr. 1
EStB 2010 S. 13 Nr. 1
HFR 2010 S. 166 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2010 S. 10
HAAAD-33113

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