Aufwendungen für eine sog. Praxisausfallversicherung keine Betriebsausgaben
Leitsatz
Aufwendungen für eine Praxis-Ausfallversicherung, die den privaten Lebensführung des Betriebsinhabers zuzurechnenden krankheitsbedingten Ausfall abdeckt, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistung gehört nicht zu den steuerbaren Einkünften. Deckt die Praxis-Ausfallversicherung hingegen einen Schaden ab, der durch Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle des Betriebsinhabers, durch Beschädigung oder Zerstörung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Feuer, Sturm/Hagel, Leitungswasser sowie durch Einbruch/Diebstahl oder Quarantäne entsteht, sind die darauf entfallenden Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abzugsfähig. Versicherungsleistungen für den Ersatz solcher Schäden gehören zu den steuerbaren Einkünften.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 192 Nr. 2 DStRE 2010 S. 1 Nr. 1 EStB 2010 S. 13 Nr. 1 HFR 2010 S. 166 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2010 S. 10 HAAAD-33113