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BFH Urteil v. - X R 46/08

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, UStG § 22, GewStG § 7

Vermögensvergleich und Einnahme-Überschussrechnung zwei gleichwertige Gewinnermittlungsmethoden; Wahl der Gewinnermittlungsart

Leitsatz

Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist die Regel.
Die Gewinnermittlungsarten Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen-Überschussrechnung stehen nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander. Sie sind zwei unterschiedliche, aber grundsätzlich gleichwertige Gewinnermittlungsmethoden.
Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform hat nur Bedeutung für die Frage, nach welcher Methode der Gewinn zu ermitteln ist, wenn der Steuerpflichtige keine (wirksame) Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen hat. In einem solchen Fall bleibt es bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.
Derjenige, der keinen Gewinn ermitteln will, hat auch (durch schlüssiges Verhalten) keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen.
Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und auf Grund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er auf Grund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt. An die Dokumentation der Wahl zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 186 Nr. 2
EStB 2010 S. 12 Nr. 1
HFR 2010 S. 166 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2010 S. 593
RAAAD-33114

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