Nicht direkt zurechenbare Allgemeinkosten nicht vollen Umfangs bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Einkünfte erzielt werden
Leitsatz
Erzielt ein im In- und Ausland tätiger selbständiger Künstler sowohl im Inland steuerpflichtige Einnahmen als auch nach DBA von der deutschen Einkommensteuer freigestellte Einnahmen, gehen die Betriebsausgaben insoweit nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ein, als sie mit den steuerfreien Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit entsprechend Art. 17 Abs. 1 OECD-MA wirtschaftlich zusammenhängen. Lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass die Betriebsausgaben allein durch eine Tätigkeit zur Erzielung steuerfreier Einkünfte veranlasst sind, so sind die Betriebsausgaben auf die steuerfreien und die steuerpflichtigen Einkünfte aufzuteilen. Hierbei sind die zu § 3c EStG 1997/§ 3c Abs. 1 EStG 2002 entwickelten Aufteilungskriterien entsprechend heranzuziehen. Die Betriebsausgaben sind danach den steuerfreien Einkünften in dem Verhältnis zuzuordnen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den gesamten Einnahmen stehen, die der Steuerpflichtige im Zeitraum der betreffenden Tätigkeit bezogen hat. Danach kann bei den Aufwendungen für nicht direkt zurechenbare Allgemeinkosten der Teil nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der steuerfreien Tätigkeitsvergütung zu den gesamten Einnahmen entspricht, die der Steuerpflichtige als Vergütung für seine künstlerische Tätigkeit bezogen hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 194 Nr. 2 HFR 2010 S. 168 Nr. 2 LAAAD-33116