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BFH Urteil v. - IX R 29/08

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9

Provisionen bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen; keine Minderung der vereinnahmten Provision um weitergeleiteten Betrag

Leitsatz

Treffen mehrere Steuerpflichtige die Abrede, sich ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln und die dafür erhaltenen Provisionen an den jeweiligen Versicherungsnehmer weiterzugeben, so kann die als Gegenleistung für die Vermittlung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte und nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Provision nicht um den Betrag als Werbungskosten gemindert werden, die der Vermittler an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, wenn er umgekehrt einen Auskehrungsanspruch gegen denjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt. Dieser Anspruch beruht auf einer die Vermittlungsleistungen umfassenden Verwendungsvereinbarung, die den Aufwandscharakter der (Weiterleitungs-)Zahlungen entfallen lässt.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Berechtigten und Verpflichteten einer derartigen Verwendungsvereinbarung nahe Angehörige sind. Unerheblich ist auch, ob ein Mitarbeiter der Versicherung der Urheber dieser Vereinbarungen gewesen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 195 Nr. 2
EStB 2010 S. 14 Nr. 1
HFR 2010 S. 168 Nr. 2
PAAAD-33132

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