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BFH Beschluss v. - XI R 37/08 BStBl 2010 II S. 368

Gesetze: UStG 1993/1999 § 3 Abs. 1UStG 1993/1999 § 3 Abs. 9UStG 1993/1999 § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Nrn. 28, 31, 32UStG 1993/1999 33 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1 Satz 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anhang H Kategorie 1

EuGH-Vorlage zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln; Leistungen des Betreibers eines Imbiss-Standes

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff „Nahrungsmittel” in Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen” fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die —durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise— zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?

2. Falls „Nahrungsmittel” im Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr sind:

Ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Mahlzeiten fällt, die der Abnehmer unter Inanspruchnahme von Verzehrvorrichtungen, wie z.B. Ablagebrettern, Stehtischen oder Ähnlichem, an Ort und Stelle verzehrt und nicht mitnimmt?

Fundstelle(n):
BStBl 2010 II Seite 368
BFH/NV 2010 S. 127 Nr. 1
BFH/PR 2010 S. 65 Nr. 2
BStBl II 2010 S. 368 Nr. 6
DStRE 2010 S. 30 Nr. 1
DStZ 2010 S. 179 Nr. 6
HFR 2010 S. 153 Nr. 2
KÖSDI 2010 S. 16798 Nr. 1
RIW 2010 S. 576 Nr. 8
UR 2010 S. 65 Nr. 2
ZAAAD-33133

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