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BFH Beschluss v. - XI R 6/08 BStBl 2010 II S. 364

Gesetze: UStG 1999 § 3 Abs. 1 und 9UStG 1999 § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Nrn. 28, 31, 32UStG 1999 33 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1 Satz 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anhang H Kategorie 1

EuGH-Vorlage zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln; Umsätze eines Partyservice-Unternehmens

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff „Nahrungsmittel” in Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen” fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die —durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise— zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?

2. Falls „Nahrungsmittel” im Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr sind:

Ist der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob die einheitliche Leistung eines Partyservice-Unternehmens (Überlassung von verzehrfertigen Speisen oder Mahlzeiten sowie deren Transport und gegebenenfalls Überlassung von Besteck und Geschirr und/oder von Stehtischen sowie das Abholen der zur Nutzung überlassenen Gegenstände) als steuerbegünstigte Lieferung von Nahrungsmitteln (Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG) oder als nicht steuerbegünstigte Dienstleistung (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) zu qualifizieren ist?

3. Falls die Frage zu 2 verneint wird:

Ist es mit Art. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar, bei der Qualifizierung der einheitlichen Leistung eines Partyservice-Unternehmens entweder als Warenlieferung oder als Dienstleistung eigener Art typisierend allein auf die Anzahl der Elemente mit Dienstleistungscharakter (zwei oder mehr) gegenüber dem Lieferungsanteil abzustellen oder sind die Elemente mit Dienstleistungscharakter unabhängig von ihrer Zahl zwingend —und bejahendenfalls nach welchen Merkmalen— zu gewichten?

Fundstelle(n):
BStBl 2010 II Seite 364
BFH/NV 2010 S. 123 Nr. 1
BFH/PR 2010 S. 64 Nr. 2
BStBl II 2010 S. 364 Nr. 6
DB 2010 S. 34 Nr. 1
DStR 2009 S. 2531 Nr. 49
DStRE 2009 S. 1528 Nr. 24
HFR 2010 S. 149 Nr. 2
RIW 2010 S. 332 Nr. 5
StB 2010 S. 6 Nr. 1
StC 2010 S. 9 Nr. 2
UR 2010 S. 61 Nr. 2
JAAAD-33134

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