EuGH-Vorlage zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen
(Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln; Verkauf von Popcorn und
Nachos im Kino
Leitsatz
Dem EuGH werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Handelt es sich um eine Lieferung
i.S. von
Art. 5 der Richtlinie
77/388/EWG, wenn zum sofortigen Verzehr zubereitete
Speisen oder Mahlzeiten abgegeben werden?
2. Kommt es für die Beantwortung
der Frage 1 darauf an, ob zusätzliche Dienstleistungselemente erbracht
werden (Nutzungsüberlassung von Tischen, Stühlen, sonstigen
Verzehrvorrichtungen, Präsentation eines Kinoerlebnisses)?
3. Falls die Frage zu 1 bejaht wird:
Ist der Begriff „Nahrungsmittel” im Anhang H Kategorie 1 der
Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen,
dass darunter nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen” fallen, wie sie
typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch
Speisen oder Mahlzeiten, die —durch Kochen, Braten, Backen oder auf
sonstige Weise— zum sofortigen Verzehr zubereitet worden
sind?
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 372 BFH/NV 2010 S. 130 Nr. 1 BFH/PR 2010 S. 62 Nr. 2 BStBl II 2010 S. 372 Nr. 6 DStRE 2010 S. 24 Nr. 1 GStB 2010 S. 6 Nr. 2 RIW 2010 S. 576 Nr. 8 StB 2010 S. 5 Nr. 1 UR 2010 S. 72 Nr. 2 NAAAD-33137