Voraussetzungen für den Erlass eines Ergänzungsbescheids
Leitsatz
Zur Vollstreckung i. S. des § 278 Abs. 1 AO nach Aufteilung einer Gesamtschuld.
Zur Durchbrechung der Vollstreckungsbeschränkung in § 278 Abs. 1 AO durch die Regelung in Abs. 2 der Vorschrift.
§ 278 Abs. 2 AO zielt darauf, eine Beeinträchtigung der Vollstreckungsmöglichkeiten durch eine Vermögensverschiebung zwischen
Gesamtschuldnern i. S. des § 268 AO in Fällen einer Vollstreckungsbeschränkung nach § 278 Abs. 1 AO zu vermeiden. Daher ist
ein auf § 278 Abs. 2 AO gestützter (Ergänzungs-)Bescheid, der Art und Umfang der Inanspruchnahme festlegt, zulässig.