Vorbehalt der Nachprüfung bleibt trotz Durchführung einer Außenprüfung wirksam; Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO
Leitsatz
Hebt das Finanzamt entgegen der gesetzlichen Regelung in § 164 Abs. 3 Satz 3 AO nach Abschluss der durchgeführten Außenprüfung den Vorbehaltsvermerk nach § 164 Abs. 1 AO nicht auf, bleibt die mit dieser Nebenbestimmung versehene Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO in vollem Umfang änderbar. Der Steuerpflichtige hat jedoch Anspruch auf Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und die Möglichkeit, dies durch einen Rechtsbehelf durchzusetzen. Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Einlegung des Rechtsbehelfs, ist es gerechtfertigt, ihn an der von ihm selbst mitverantworteten Rechtslage festzuhalten. Die in § 173 Abs. 2 AO angeordnete Änderungssperre gilt nur für die in § 173 Abs. 1 AO geregelten Korrekturtatbestände. Steuerbescheide, die nach einer Außenprüfung ergangen sind, können daher nach anderen Vorschriften geändert werden. Auch eine Mitteilung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO hindert nicht Änderungen aufgrund anderer Bestimmungen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 39 Nr. 2 BFH/NV 2010 S. 161 Nr. 2 HFR 2010 S. 165 Nr. 2 WAAAD-33309