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BFH Urteil v. - I R 45/08

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 27 Abs. 3 Satz 2, AO § 129

Verdeckte Gewinnausschüttung und zugleich andere Ausschüttungen bei als Versorgungsaufwand verbuchten und tatsächlich ausgezahlten Versorgungsleistungen für einen früheren Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsatz

Beruhte die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zugesagte Versorgung auch auf dem Gesellschaftsverhältnis, weil in die Bemessungsgrundlage der Versorgung auch eine gezahlte Umsatztantieme einbezogen ist, ist für den entsprechenden Teil der in 1998 als Versorgungsaufwand verbuchten und tatsächlich ausgezahlten Versorgungsleistungen eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1996 anzunehmen und gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1996 die Ausschüttungsbelastung herzustellen.
Die Vereinbarung einer Umsatztantieme als (Zusatz-) Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers kann in einer ertragsschwachen Aufbauphase des Unternehmens ausnahmsweise steuerrechtlich anerkannt werden, wenn die Kapitalgesellschaft sicherstellt, dass die Zahlung der Umsatztantieme tatsächlich auf die Dauer dieser Phase beschränkt bleibt und die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten über die künftige Umsatzentwicklung bei der Tantiemebemessung berücksichtigt werden.
Eine betriebliche Anlaufphase ist schon dann absolviert, wenn das Unternehmen eine stabile Ertragssituation (vor Umsatztantieme) aufweisen kann, und nicht erst dann, wenn ein bestimmtes Geschäftssegment mit einer hohen Gewinnmarge einen gewissen Umfang der Gesamttätigkeit ausmachen sollte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 244 Nr. 2
DStZ 2010 S. 263 Nr. 8
GmbHR 2010 S. 105 Nr. 2
HFR 2010 S. 169 Nr. 2
NAAAD-33312

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