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BFH Urteil v. - III R 18/06

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 10, AO § 367 Abs. 2 Satz 3, BGB § 133, BGB § 157

§ 175 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO begründet eine absolute Anpassungsverpflichtung; Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache durch Erlass eines Abhilfebescheids

Leitsatz

Voraussetzung für die Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist, dass der Grundlagenbescheid wirksam ist. An einen unwirksamen Grundlagenbescheid darf ein Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht angepasst werden.
Wurde ein unwirksamer Grundlagenbescheid gleichwohl in einem Folgebescheid ausgewertet, ist der Folgebescheid jedenfalls dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. AO zu ändern, wenn das Finanzamt, das den Grundlagenbescheid erlassen hat, diesen ausdrücklich und ersatzlos aufgehoben hat.
Gleiches gilt, wenn das Finanzamt den Grundlagenbescheid zwar nicht ausdrücklich aufhebt, aber im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid unter Hinweis auf dessen Unwirksamkeit dem Begehren des Einspruchsführers entspricht.
Ob ein Verwaltungsakt oder lediglich eine behördliche Meinungsäußerung ohne Regelungscharakter vorliegt, ist - in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB - danach zu beurteilen, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der behördlichen Äußerung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 77 Nr. 3
HAAAD-33314

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