Übertragung eines zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum Buchwert aus dem Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmers
Leitsatz
Eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen liegt nicht vor, wenn ein Mitunternehmer ein der Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlassenes Wirtschaftsgut unentgeltlich auf einen anderen Mitunternehmer überträgt, der es der Mitunternehmerschaft weiterhin zur Nutzung überlässt. Das Wirtschaftsgut wird vielmehr zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen des anderen Mitunternehmers überführt. Eine Entnahme der nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden (Sonder-)Wirtschaftsgüter kann unabhängig von der Gewinnermittlungsart des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entweder durch eine eindeutige, mit einer ausdrücklichen Willenserklärung verbundene, aber auch durch schlüssige Entnahmehandlung oder durch einen entsprechenden Rechtsvorgang erfolgen. Als schlüssige Entnahmehandlung ist eine bloße Nutzungsänderung landwirtschaftlich genutzter Flächen nur dann anzuerkennen, wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen geworden ist. Die Entnahme eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das mit einem privat genutzten Wohnhaus bebaut wird, kann erst zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem feststeht, dass das Gebäude auf Dauer außerbetrieblich genutzt werden soll.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 181 Nr. 2 HFR 2010 S. 351 Nr. 4 VAAAD-33318