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Einsprüche gegen die Festsetzung von Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO;
Gerichtsbescheid des
Bezug:
Mit dem rechtskräftigen und damit als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom hat der BFH der Revision gegen das stattgegeben und das Urteil aufgehoben. Die Entscheidung des BFH beruht ausschließlich auf verfahrensrechtlichen Gründen. Der BFH hat den Rechtsstreit an das Finanzamt zurückverwiesen. Zu den materiellrechtlichen Fragen hat der BFH mit seiner Entscheidung in keiner Weise Stellung genommen. Der Grund für die Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO von Einspruchsverfahren wegen der Gebührenfestsetzung (vgl. Bezugserlass) ist damit weggefallen. Ich bitte, die Bearbeitung dieser Einsprüche wieder aufzunehmen und die Einsprüche zurückzuweisen. Einer Fortsetzungsmitteilung im Sinne des § 363 Abs. 2 Satz 4 AO bedarf es nicht.
Für die Begründung der zurückweisenden Entscheidung kann bei Einsprüchen, mit denen die Gebührenpflicht und ihre Verfassungsmäßigkeit dem Grunde nach in Frage gestellt wird, auf die Entscheidungsgründe des durch den BFH aufgehobenen zurückgegriffen werden (vgl. Bezugserlass), da die dortigen Ausführungen weiterhin als überzeugend gelten. Bei Einspr...