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Einkommensbesteuerung der nicht Buch
führenden Landwirte;
hier: Ermittlung des Gewinns aus
Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2008/2009
1. Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2008 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2008/2009 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom – S 2233 A - St 31 1 –, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. In der Anlage sind die für das Wj. 2008/2009 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die Afa und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter und die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o. a. Rdvfg. vom und nachfolgende Tz. 6). Zur Neuregelung der § 6 Abs. 2 und 2a EStG für alle nach dem angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Wirtschaftsgüter (= Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von nicht mehr als 150 € [§ 6 Abs. 2 EStG], oder Nettoa...