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BSG Beschluss v. - B 13 R 79/08 R

Gesetze: SGG F: § 96 Abs 1 ; SGG F: § 171 Abs 2

Leitsatz

Schließt § 171 Abs 2 SGG eine Befassung des BSG mit einem während des Revisionsverfahrens ergangenen, den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt ersetzenden oder abändernden Verwaltungsakt aus und verbleiben für das Revisionsverfahren keine "Streitreste" mehr, fehlt für die Fortführung des Revisionsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.

Fundstelle(n):
VAAAD-33412

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