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BGH Beschluss v. - VI ZB 25/09

Gesetze: GVG (a.F.) § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b

Leitsatz

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG a.F. ist nicht gegeben, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 250 Nr. 4
RIW 2010 S. 72 Nr. 1
ZIP 2010 S. 148 Nr. 3
FAAAD-33452

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