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BGH Beschluss v. - XII ZB 174/08

Gesetze: ZPO § 236; ZPO § 418; ZPO § 519

Leitsatz

Zur Widerlegung des auf der Berufungsschrift angebrachten gerichtlichen Eingangsstempels hat das Berufungsgericht den Verfahrensbevollmächtigten einer Partei, der erklärt, den Schriftsatz persönlich am letzten Tag der Frist in den Gerichtsbriefkasten geworfen zu haben, auch dann als Zeugen zu vernehmen, wenn dieser - zur Glaubhaftmachung - lediglich eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat und diese dem Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises als nicht ausreichend erscheint (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 100/92 - FamRZ 1993, 313).

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 217 Nr. 4
MAAAD-33467

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