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Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags
Bezug:
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl 2009 I S. 510), die durch Abschnitt III des (BStBl 2009 I S. 1319) neu gefasst worden ist, mit Wirkung spätestens ab am Schluss um den Folgenden Satz ergänzt:
"Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen."
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.