Eine streikbegleitende Aktion, mit der eine Gewerkschaft in einem öffentlich zugänglichen Betrieb kurzfristig und überraschend eine Störung betrieblicher Abläufe hervorrufen will, um zur Durchsetzung tariflicher Ziele Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, ist nicht generell unzulässig. Der damit verbundene Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Arbeitgebers kann aus Gründen des Arbeitskampfrechts gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitgeber wirksame Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2009 S. 2197 Nr. 41 BB 2009 S. 2757 Nr. 51 BB 2010 S. 379 Nr. 7 DB 2009 S. 2792 Nr. 51 DStR 2011 S. 272 Nr. 6 NJW 2010 S. 631 Nr. 9 NJW 2017 S. 3107 Nr. 42 StBW 2010 S. 40 Nr. 1 ZIP 2010 S. 250 Nr. 5 IAAAD-33960