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BAG Urteil v. - 3 AZR 17/09

Gesetze: BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1b Abs. 5; BetrAVG § 2 Abs. 2; BetrAVG § 4; BetrAVG § 17 Abs. 3; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307; GG Art. 12; AltZertG § 1 Abs. 1 Nr. 8; VVG in der seit dem geltenden Fassung § 165 Abs. 2; VVG in der seit dem geltenden Fassung § 169 Abs. 3; VVG in der seit dem geltenden Fassung § 174; VVG in der seit dem geltenden Fassung § 176; VVG in der seit dem geltenden Fassung § 178; VAG § 65 Abs. 1; DeckRV § 4 Abs. 1

Leitsatz

1. Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung verstößt zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB enthält. Angemessen könnte es sein, die bei der Direktversicherung anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.

2. Soweit die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei einer Entgeltumwandlung der Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und nicht zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 2085 Nr. 39
DB 2010 S. 61 Nr. 1
DStR 2009 S. 2690 Nr. 51
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2009 S. 3090
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2009 S. 826
ZIP 2009 S. 2401 Nr. 50
GAAAD-33965

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