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BGH Urteil v. - VIII ZR 164/08

Gesetze: BGB § 812 Abs. 1; II. BV § 42

Leitsatz

Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10% nach unten abweicht. Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nicht in Betracht (Fortführung von , WuM 2004, 268, und VIII ZR 295/03, WuM 2004, 336).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 292 Nr. 5
PAAAD-34023

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