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BFH Urteil v. - X R 48/07

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, GewStG § 7

Entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts als Indiz für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht

Leitsatz

Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden.
Ein Erwerb in unbedingter Veräußerungsabsicht liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger ein Grundstück nach dem Erwerb mit einem Mehrfamilienhaus bebaut und gezielt an eine von ihm beherrschte GmbH zur Refinanzierung weiterer Grundstückserwerbe veräußert.
Zum Umlaufvermögen eines Grundstückshandelsbetriebs, der auf dem Verkauf eines Objekts in unbedingter Veräußerungsabsicht beruht, können auch Objekte zählen, die in (bedingter) Veräußerungsabsicht erworben (gegebenenfalls bebaut) und wieder veräußert werden. Voraussetzung ist, dass diese Objekte in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zum ersten Objekt erworben und veräußert werden und diese Handlungen von einem einheitlichen Betätigungswillen umfasst sind.
Hinsichtlich der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist der Verkauf eines Grundstücks an eine beherrschte Gesellschaft einer Einbringung in eine beherrschte GmbH gleichzustellen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 212 Nr. 2
EStB 2010 S. 54 Nr. 2
HFR 2010 S. 167 Nr. 2
StBW 2010 S. 101 Nr. 3
WAAAD-34038

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