Nach dem eindeutigen Wortlaut der § 39 Abs. 1 KStG 1999 n.F. bzw. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.F. sind Differenzen zwischen dem Eigenkapital nach Handels- und Steuerbilanz weder bei der erstmaligen Bildung noch bei der jährlichen Fortschreibung des Einlagekontos zu erfassen. Denn diese Differenzen sind weder Einlagen im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 a.F. noch sind sie nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.F. bzw. diesem Begriff zuzuordnende und auf das jeweilige Feststellungsjahr bezogene Zu- und Abgänge. Leistungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 1999 n.F. sind alle Auskehrungen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, damit auch offene Gewinnausschüttungen. Das Gesetz regelt in diesem Satz 3 auch, welche Leistungen als Einlagerückgewähr unter Verminderung des Einlagekontos anzusehen sind. Dabei wird eine Verwendungsreihenfolge bestimmt, die fiktiv einen Zusammenhang zwischen einzelnen Bestandteilen der Rücklagen und der Auskehrung herstellt. Eine Ausschüttung gilt, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn des § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 1999 n.F. und den Bestand des Einlagekontos übersteigt, nicht als aus dem Einlagekonto gespeist und führt daher nicht zu einem gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997/2002 steuerfreien Vermögenszugang, sondern zu kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1997/2002 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG 1997/2002. Das Einlagekonto kann jedenfalls nicht durch Ausschüttungen negativ werden. Wenn es infolge unterschiedlicher handels- und steuerrechtlicher Gewinnermittlung zu einer Auskehrung von handelsrechtlichen Gewinnen kommt, denen steuerrechtlich kein ausschüttbarer Gewinn gegenübersteht, kann man dies nicht unter Hinweis auf § 30 GmbHG mit der Rückzahlung von "materiellem Nennkapital", die eine Erfassung auf dem Einlagekonto nahelegen würde, vergleichen. Vielmehr handelt es sich um die Auskehrung einer eigenständig erwirtschafteten Vermögensmehrung der Kapitalgesellschaft, die die steuerrechtliche Folge einer Auskehrung aus dem Einlagekonto nicht rechtfertigt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 248 Nr. 2 GmbHR 2010 S. 160 Nr. 3 GAAAD-34039