Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rechtspflegeranwärters im Rahmen seiner Ausbildung im Wege der Abordnung
Leitsatz
Ein Rechtspflegeranwärter, der zur Ableistung seiner Studienpraxis einem Amtsgericht als Ausbildungsgericht zugewiesen ist, hat dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Während der Tätigkeit an diesem Amtsgericht können keine Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden. Wird der Rechtspflegeranwärter zum Studium an die Fachhochschule für Rechtspflege abgeordnet, hat er dort keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 200 Nr. 2 EStB 2010 S. 139 Nr. 4 HFR 2010 S. 168 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2010 S. 11 XAAAD-34042