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Ergänzende Fragen zum (BStBl 2009 I S. 771) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit (§ 3 Nr. 13 und 16, § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG)
Auf Bund-Länderebene wurden von den Lohnsteuer-Referatsleitern des Bundes und der Länder in der Sitzung LSt III/2009 Top 4 ergänzende Fragen zum (BStBl 2009 I S. 771; abgedruckt als Karte 1.1 dieser Kartei) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit erörtert.
Im Ergebnis der Erörterung fassten die Lohnsteuer-Referatsleiter folgende Beschlüsse:
Ist der Wert der gestellten Mahlzeit in den Beispielen 1 des BMF-Schreibens (Ansatz des Werts nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG) unter Anwendung der Regelung in R 8.1 Absatz 2 Satz 9 LStR 2008 mit 96 % des Endpreises anzusetzen?
Nein. Dieser Abschlag dient der Abgeltung üblicher Preisnachlässe. Diese sind bei Mahlzeiten (z. B. in Restaurants) regelmäßig bereits im üblichen Endpreis am Abgabeort berücksichtigt. Der Wert der gestellten Mahlzeit in den Beispielen 1 des BMF-Schreibens ist nicht unter Anwendung der Regelung in R 8.1 Absatz 2 Satz 9 LStR 2008 mit 96 % des Endpreises anzusetzen.
Kann in einem dem Beispiel 1b) des BMF-Schreibens vergleichbaren Fall (Wert der Mahlzeit 50 Euro, Zuschuss des Arbeitgebers 5 Euro, Abwesenheitsdauer 10 Stunden) zugunsten des Arbeitnehmers vorrangig die Mahlzeit steuerfrei belassen werden?
Nein. Entsprechend dem Wortlaut des BMF-Schreibens ist „der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit … mit dem Wert nach