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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 102/05

Gesetze: BewG § 20, BewG § 22, BewG § 27, BewG § 76

Gebäudeveränderung durch nachträgliche Baumaßnahmen

Leitsatz

  1. Ein Gebäude kann durch nachträgliche Baumaßnahmen so wesentlich verändert werden, dass es bei Anwendung eines Mietspiegels nicht mehr mit Gebäuden des ursprünglichen Baujahres vergleichbar ist.

  2. Das gilt z. B. für ein Gebäude mit Reetdach, das im Dachbereich nicht mit Fensterflächen versehen war, das aber nach einer Dachstuhlerneuerung im bisher ungenutzten Dachgeschoss eine Wohnung erhält, wobei in das Dach Fenster, Erker und eine Loggia eingebaut wurden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
CAAAD-34331

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