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BVerwG Urteil v. - 6 A 1.08

Gesetze: GG Art. 38 Abs. 1; GG Art. 38 Abs. 3; AbgG § 44a Abs. 4; AbgG § 44b; Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (VR) § 1; Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (VR) § 2; Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (VR) § 3; Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (VR) § 8; Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln (AB) Nr. 1; Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln (AB) Nr. 3; Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln (AB) Nr. 7; Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln (AB) Nr. 8; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3; BRAO § 43a Abs. 2; BORA § 2

Leitsatz

1. Durch die Einhaltung der Transparenzregeln ist im Regelfall gewährleistet, dass ein rechtsanwaltlich tätiger Abgeordneter seine anwaltliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht verletzt, wenn er die ihm parlamentsrechtlich auferlegte Pflicht zur Anzeige von entgeltlichen Tätigkeiten neben dem Mandat und der damit verbundenen Einkünfte erfüllt. Soweit es in besonderen Fallgestaltungen zu einer Beeinträchtigung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht kommen kann, ist dies durch den Informationszweck der Transparenzregeln gerechtfertigt.

2. Der Grundsatz der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten wird verletzt, wenn die als Partner einer Rechtsanwaltssozietät tätigen Abgeordneten beim Vollzug der Transparenzregeln von der Pflicht zur Anzeige einzelner Tätigkeiten neben dem Mandat und erzielter Einkünfte freigestellt werden.

Fundstelle(n):
FAAAD-34463

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