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BGH Urteil v. - I ZR 193/06

Gesetze: MPG § 3; MPG § 6 Abs. 1; AMG § 4 Abs. 1; AMG § 13 Abs. 2; AMG § 21 Abs. 2; UWG § 4

Leitsatz

a) Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen sind Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG. Soweit für sie eine Individualrezeptur vorliegt, brauchen sie bei der Abgabe keine CE-Kennzeichnung zu tragen.

b) Die Anbringung der CE-Kennzeichnung an einem Medizinprodukt ist nicht deshalb entbehrlich, weil dieses von einem Apotheker an einen Arzt für dessen Praxisbedarf abgegeben wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAD-34479

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