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BGH Urteil v. - I ZR 47/07

Gesetze: MarkenG § 5 Abs. 1; MarkenG § 5 Abs. 3; MarkenG § 49 Abs. 1; ZPO § 564; ZPO § 767

Leitsatz

a) Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist.

b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 462 Nr. 7
NAAAD-34482

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