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BGH Urteil v. - IX ZR 9/08

Gesetze: InsO § 134; BGB § 267 Abs. 2

Leitsatz

Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, liegt eine unentgeltliche Leistung nicht vor, wenn dem Drittschuldner ein auf die Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch gegen den Schuldner zustand, auf den der Anfechtungsgegner hätte zugreifen können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 217 Nr. 4
NJW-RR 2010 S. 1144 Nr. 16
WM 2010 S. 129 Nr. 3
ZIP 2010 S. 36 Nr. 1
UAAAD-34497

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