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BGH Beschluss v. - XI ZB 6/09

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 130; ZPO § 520 Abs. 5

Leitsatz

Über die Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegründungsschrift ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Begründungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände zu entscheiden.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 358 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2010 S. 79
YAAAD-34516

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