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BGH Urteil v. - XI ZR 332/08

Gesetze: BGB § 138 Abs. 1; BGB § 765 Abs. 1

Leitsatz

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen ist eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhende valutierende, dingliche Belastung grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen (im Anschluss an BGHZ 151, 34 ff.). Forderungen, die sowohl durch die dingliche Belastung als auch durch die Bürgschaft gesichert werden, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie aufgrund der dinglichen Belastung nicht getilgt werden können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WM 2010 S. 32 Nr. 1
ZIP 2010 S. 21 Nr. 1
SAAAD-34518

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